Das Kleingedruckte - Unsere AGBs

Unser Ziel ist es, Ihnen Ihre Veranstaltung so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von Larissa Sahin Lanfer - Coffee Cherries Barista Service (im folgenden Auftragnehmer genannt). Die andere Partei wird als Auftraggeber bezeichnet. Dabei gilt grundsätzlich der Veranstalter als Vertragspartner. Im Zweifelsfalle gilt zudem der Besteller als Vertragspartner des Leistungsträgers, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. 

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebotserstellung des Auftragnehmers erfolgt unverbindlich. Inhalt und Umfang des Angebots werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Mündliche Abreden sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Technische Änderungen, Änderungen in Form, Farbe, Zusammensetzung und/oder Gewicht sowie sonstige geringfügige Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Anbahnung, Änderung und Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Das Bar- und Servicepersonal des Auftragnehmers ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.

 (2) Der Auftraggeber ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.

 (3) Soweit zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten und/oder tatsächlichen Leistungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Auftragnehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 (4) Bestellt der Auftraggeber die Dienstleistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig:

50 % nach Auftragserteilung, die verbleibenden 50 % sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug durch den Auftraggeber zahlbar. 

Die 50% Akontozahlung ist acht Kalenderwochen vor Beginn der Veranstaltung fällig. Erst die Buchung auf dem entsprechenden Konto bestätigt auf beiden Seiten den Vertragsstand. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und für Unternehmer zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Gehen Zahlungen nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer ein, besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Lieferung und Erfüllung des Vertrages. Die Rechnungsforderung bleibt jedoch in vollem Umfang bestehen.

 (2) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz für Verbraucher: fünf Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 S 2 BGB. Wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist: acht Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB.

Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen die Aufrechnung erklären. 

 

§ 4 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.

(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten.

Für die Erstellung von Konzepten jeglicher Art ist ein Aufwendungsersatz in Höhe von 15 % des voraussichtlichen Auftragsvolumens vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei endgültiger Auftragsvergabe an den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die Gesamtsumme angerechnet. 

 

§ 5 Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten

(1) Der Auftraggeber hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn genaue Hallen-/ Geländepläne sowie Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.

(2) Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind durch den Auftraggebern entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Insbesondere soll der Auftraggeber vorgeben, wie und wo Tische und Buffet gestellt werden sollen.

(3) Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch den Auftragnehmer oder einen seiner Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutpflicht des Auftraggebers endet mit der Übergabe des Mietgutes am jeweiligen Lager des Auftragnehmers.

(4) Zugangsberechtigungen sowie Parkausweise für das gesamte Personal werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

(5) Bei Veranstaltungen im Freien ist der Auftraggeber verantwortlich für eine ausreichende Überdachung.

(6) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung von Feuerschutzvorschriften. Ferner belegt er den Abschluss von Versicherungen gegen Glasbruch und Diebstahl. 

 

§ 6 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Köln, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Frachtkosten werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den vereinbarten Konditionen berechnet. Es wird vom Auftragnehmer keine Transportversicherung abgeschlossen, auch wenn es sich um Eigentransport handelt.

(2) Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc.

(3) Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu. Entstandene Wartezeiten für den Auftragnehmer werden pro Person und Stunde mit 35,00 € berechnet. 

 

§ 7 Liefertermine, Lieferungsverzug, Lieferumfang

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist bemüht, alle Aufträge durch die Inhaberin auszuführen. Sollte dies aus verschiedenen Gründen für die Dauer eines Auftrages oder auch nur einen Teil davon nicht möglich sein, stellt der Auftragnehmer gleichwertigen Ersatz durch Dritte. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertrag zustande. Kann der Auftragnehmer einen Auftrag aus Gründen nicht erfüllen, auf die er keinen Einfluss hat, insbesondere Unfall oder Krankheit seitens des Auftragnehmers und/oder des gleichwertigen Ersatzes, Ausfall von Beförderungsmitteln, Diebstahl, Brand und/oder höhere Gewalt, so kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz geltend machen.

(3) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht. Bei höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch Vorkunden oder Stauzeiten über zwei Stunden kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden.

 (4) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und zur Verfügung Stellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.

(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht eine Nachfrist von zwei Stunden.

(7) Der Auftragnehmer hält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.

(8) Eine Streichung von den Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zur Preissenkung.

(9) Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrts- u. Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsche Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

§ 8 Vertragskündigung / Stornokosten

(1) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht nach und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen. Diese betragen:

bis 28 Tage vor Lieferung 20 % des Angebotspreises, 

bis 21 Tage vor Lieferung 50% des Angebotspreises, 

bis 14 Tage vor Lieferung 65% des Angebotspreises, 

bis 7 Tage vor Lieferung 80% des Angebotspreises, 

ab dem 7. Tag wird der volle Angebotspreis berechnet. 

Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei besonders die Stornokosten für andere Künstler oder angemietete Sachen. Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.

(2) Kommt der Vertrag kurzfristig, d.h. maximal eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zustande, besteht eine Rücktrittsmöglichkeit bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn mit der Maßgabe, dass Stornokosten in Höhe von 70 % des Umsatzes abzüglich Mehrwertsteuer anfallen. 

 

§ 9 Gewährleistung / Gefahrübergang

(1) Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Verkaufsware oder eines Arbeitsgegenstandes (z. B. Mobiliar) des Auftragnehmers geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.

(2) Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.

(3) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.

(4) Offensichtliche Fehler hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.

(5) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände bei Annahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377 und § 378 HGB gelten entsprechend.

(6) Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und Verpackungsresten übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Leihgeschirr etc., sind vor Gebrauch durch den Auftragnehmer zu reinigen. 

 

§ 10 Haftung

(1) Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfe. Im Übrigen haftet  der  Auftragnehmer in  keinem  Fall  für  Produktionsausfall, entgangenen  Gewinn,  Schäden  Dritter,  Stillstandskosten,  Nutzungsausfall, Verlust  von  Aufträgen oder sonstige  Schäden,  die  nicht  an  der  Anlage / den Mietgegenständen selbst  entstanden  sind,  oder indirekte und/oder Folgeschäden gleich welcher Art. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung auf die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers, egal aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen.

 (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Auftraggeber hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Auftraggeber auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigungen haftet der Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 5 beruhen, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 5 beruhen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer intern freizustellen.

(3) Der Auftraggeber haftet während der Vertragsdauer für Verluste (Abhandenkommen) von Gegenständen des Auftragnehmers sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragte sowie sonstige Dritte.

(4) Eine Bestätigung zur Vollständigkeit und Nichtbeschädigung vom Auftragnehmer erfolgt stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. Der Auftragnehmer wird sofort nach Ende der Veranstaltung, spätestens nach drei Werktagen, die konkrete Überprüfung vornehmen und bei Feststellungen von Beschädigung oder Unvollständigkeit unverzüglich mit dem Auftraggeber Kontakt aufnehmen.

(5) Der Auftraggeber  ist grundsätzlich verpflichtet, Gegenstände des Auftragnehmers auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.

(6) Der Auftraggeber gewährleistet das Recht am eigenen Bild. 

 

§ 11 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind. 

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggebern einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 

 

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